Strenge Maßstäbe für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Um diese Ausgaben von der Steuer absetzen zu können, müssen sie außergewöhnlich und zwangsläufig sein. Zudem müssen sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
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Die Außergewöhnlichkeit setzt voraus, dass die Kosten höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen. Eine Belastung ist dannzwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr austatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründennicht entziehen kann. Da die Beurteilung der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit von Krankheitskosten sehreinzelfallbezogenist, landen viele solcher Streitfälle vor dem VwGH. DerVerwaltungsgerichtshofknüpftstrenge Maßstäbean das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung.
Kosten der Unterbringung im Einbettzimmer als außergewöhnliche Belastung?
In einem unlängst ergangen Urteil des VwGH (GZ 2013/13/0064 vom 11.2.2016) ging es umKosten für ein Einbettzimmer, wobei sogar eineärztliche Bestätigungbeigebracht wurde, die wegen des Ausmaßes der Pflege die Unterbringung im Einbettzimmer ausdrücklich fürerforderlicherachtete. DerVwGHhob zwar den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, sah es jedoch alsmöglich, dass einhohes Ausmaß an Pflegebedürftigkeitbei einem Spitalsaufenthalt die Unterbringung in einemEinbettzimmererforderlichmacht. Relevant für das Vorliegen eineraußergewöhnlichen Belastungist also vor allem dasAusmaß der Pflegebedürftigkeit. Bloßes Ruhebedürfnis, hohes Alter, Unannehmlichkeiten für andere Patienten reichen nach älterer VwGH-Rechtsprechung jedoch nicht aus.
Behinderungsbedingte Wohnungskosten als außergewöhnliche Belastung?
Eine Arbeitnehmerin war nach einem Unfallquerschnittsgelähmtund konnte ihre alte Wohnung nicht mehr nützen, da kein Lift für den Rollstuhl vorhanden war. Daraufhin wurde einebarrierefreie Wohnunggemietet, für diehöhere Mietkostenanfielen. In Folge sollte dieMietzinsdifferenzalsaußergewöhnliche Belastungin der Steuererklärung angesetzt werden. Alternativ wurde im Beschwerdeverfahren eineBerücksichtigungalsWerbungskostenbegehrt. DerVwGH(GZ 2013/13/0063, 0065 vom 30.3.2016) kam jedoch zum Ergebnis, dass dieMietzinsdifferenzwederalsWerbungskostennochalsaußergewöhnliche Belastunggeltend gemacht werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ausgaben für Wohnung und den höchstpersönlichen Bedarf nicht abzugsfähige Aufwendungen.Ausnahmenhiervon sind im Gesetzexplizit geregeltwie z.B. ein Arbeitszimmer oder Aufwendungen der „doppelten Haushaltsführung“. Kosten für eineKrankheitoderBehinderungsind derprivatenSphärezuzurechnen und kommen demnach als Werbungskosten nicht in Frage. Der VwGH verneinte aber auch eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Esfehltnämlich an demKriteriumderAußergewöhnlichkeit, da Wohnungskosten – in welcher Form auch immer – von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen sind.